Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 5

1 Die Gemeinden sorgen für eine bedarfs- und fachgerechte

stationäre und ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und

Einwohner. Sie betreiben zu diesem Zweck eigene Einrichtungen oder

beauftragen von Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institu-

tionen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen.

2 Sie stellen sicher

a. Pflegeleistungen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des

Bundes,

b. Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss KVG8,

c. notwendige Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung

in Pflegeheimen,

d. notwendige Leistungen im hauswirtschaftlichen und betreuerischen

Bereich für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Alter,

Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt

selbstständig zu führen (nichtpflegerische Spitex-Leistungen).

3 Die Direktion kann nach Anhörung der Gemeinden und der

Fachverbände der Leistungserbringer Vorschriften über das Angebot

und die Qualität der Leistungserbringung erlassen. Sie kann entspre-

chende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.

Vermittlung

von Ersatz-

angeboten

Information

durch

Gemeinde

Planung der

Pflegeheim-

plätze

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