Art. 5 : Pflegegesetz
Art. 5
1 Die Gemeinden sorgen für eine bedarfs- und fachgerechte
stationäre und ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und
Einwohner. Sie betreiben zu diesem Zweck eigene Einrichtungen oder
beauftragen von Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institu-
tionen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen.
2 Sie stellen sicher
a. Pflegeleistungen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des
Bundes,
b. Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss KVG8,
c. notwendige Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung
in Pflegeheimen,
d. notwendige Leistungen im hauswirtschaftlichen und betreuerischen
Bereich für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Alter,
Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt
selbstständig zu führen (nichtpflegerische Spitex-Leistungen).
3 Die Direktion kann nach Anhörung der Gemeinden und der
Fachverbände der Leistungserbringer Vorschriften über das Angebot
und die Qualität der Leistungserbringung erlassen. Sie kann entspre-
chende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
Vermittlung
von Ersatz-
angeboten
Information
durch
Gemeinde
Planung der
Pflegeheim-
plätze