Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das KVG eine Pflege- Pflegeheimliste

heimliste.

2 Er kann die Zuständigkeit zur Aktualisierung der Liste an die

Direktion delegieren.

1. 1. 24-123

1

855.1

2. Abschnitt: Angebot

Pflegegesetz

Im Allgemeinen

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