855.1
CH-ZH
Art. 4 : Pflegegesetz
Art. 4
1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das KVG eine Pflege- Pflegeheimliste
heimliste.
2 Er kann die Zuständigkeit zur Aktualisierung der Liste an die
Direktion delegieren.
1. 1. 24-123
1
855.1
2. Abschnitt: Angebot
Pflegegesetz
Im Allgemeinen