Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

12 Der Regierungsrat legt den nach dem Bundesgesetz vom KVG-Finanzie-

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 für alle Kantons-

einwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil der Gemeinden an

den Vergütungen für Leistungen der Akut- und Übergangspflege fest.

Gemeinden

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