Art. 23 : Pflegegesetz
Art. 23
1 Die Direktion kann bei den Pflegeheimen, den ambulan-
ten Leistungserbringern und den Gemeinden sämtliche betriebs- und
patientenbezogenen Daten und Unterlagen einsehen, erheben und bear-
beiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie kann
insbesondere Daten zur Überprüfung der Kostenentwicklung, der Wirt-
schaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweckmässigkeit
der Leistungen erheben. Sie kann Dritte mit der Datenerhebung be-
auftragen.
2 Für die Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.
3 Die Daten sind durch die Leistungserbringer kostenlos zur Ver-
fügung zu stellen.
4 Die Direktion ist ermächtigt, anonymisierte Daten zu veröffent-
lichen. Betriebsbezogene Daten können auch in nicht anonymisierter
Form veröffentlicht werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Änderung bis-
herigen Rechts