Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 23

1 Die Direktion kann bei den Pflegeheimen, den ambulan-

ten Leistungserbringern und den Gemeinden sämtliche betriebs- und

patientenbezogenen Daten und Unterlagen einsehen, erheben und bear-

beiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie kann

insbesondere Daten zur Überprüfung der Kostenentwicklung, der Wirt-

schaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweckmässigkeit

der Leistungen erheben. Sie kann Dritte mit der Datenerhebung be-

auftragen.

2 Für die Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.

3 Die Daten sind durch die Leistungserbringer kostenlos zur Ver-

fügung zu stellen.

4 Die Direktion ist ermächtigt, anonymisierte Daten zu veröffent-

lichen. Betriebsbezogene Daten können auch in nicht anonymisierter

Form veröffentlicht werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Änderung bis-

herigen Rechts

← Art. 22 Pflegegesetz Art. 24. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: : Pflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →