855.1
CH-ZH
Art. 22 : Pflegegesetz
Art. 22
1 Die Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung. Diese
richtet sich für Pflegeheime nach der Verordnung vom 3. Juli 2002 über
die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)⁹.
2 Die Direktion kann für Pflegeheime ergänzend zur VKL⁹ und für
ambulante Leistungserbringer Vorschriften zur einheitlichen Rechnungs-
legung erlassen oder Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.