Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 22

1 Die Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung. Diese

richtet sich für Pflegeheime nach der Verordnung vom 3. Juli 2002 über

die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Ge-

burtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)⁹.

2 Die Direktion kann für Pflegeheime ergänzend zur VKL⁹ und für

ambulante Leistungserbringer Vorschriften zur einheitlichen Rechnungs-

legung erlassen oder Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.

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