855.1
CH-ZH
Art. 21 : Pflegegesetz
Art. 21
1 Die Gemeinde entrichtet ihre Beiträge direkt dem Leis-
tungserbringer.
2 Sie kann die Administration und Zahlungsabwicklung der Sozial-
versicherungsanstalt mittels Anschlussvereinbarung oder einer ande-
ren geeigneten Stelle übertragen.