Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 21

1 Die Gemeinde entrichtet ihre Beiträge direkt dem Leis-

tungserbringer.

2 Sie kann die Administration und Zahlungsabwicklung der Sozial-

versicherungsanstalt mittels Anschlussvereinbarung oder einer ande-

ren geeigneten Stelle übertragen.

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