Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- Direktion,

heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

2 Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die

Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger zivilrechtlichen Wohn-

sitz hat. § 9 Abs. 5 bleibt vorbehalten.

Gemeinde

rungsanteil der

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