855.1
CH-ZH
Art. 2 : Pflegegesetz
Art. 2
1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- Direktion,
heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die
Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger zivilrechtlichen Wohn-
sitz hat. § 9 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
Gemeinde
rungsanteil der