Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 17

1 Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines ambulanten Leistungserbringers wird pro Leistungsstunde und Leistungsbereich festgelegt.12

2 § 16 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.

3 Die Direktion legt den anrechenbaren Aufwand für ambulante Leistungserbringer differenziert nach den Leistungsbereichen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)10 separat fest für

a. Spitex-Institutionen gemäss § 5 Abs. 1,

b. andere nach Krankenversicherungsgesetz zugelassene Spitex-Institutionen,

c. selbstständig tätige Pflegefachpersonen.

§§ 18 und 19.13

b. Pflegeleistungen von ambulanten Leistungserbringern

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

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