Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 16

1 Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines Pflegeheimes

wird pro Pflegetag und Pflegebedarfsstufe festgelegt.12

2 Das Normdefizit entspricht dem anrechenbaren Aufwand bei wirt-

schaftlicher Leistungserbringung, abzüglich der Beiträge der Sozialver-

sicherer sowie der Leistungsbezügerinnen und -bezüger im Bereich der

Pflegeleistungen gemäss § 9 Abs. 1 und 2. Als wirtschaftliche Leistungs-

erbringung gilt der Aufwand des teuersten jener Pflegeheime, die zu-

sammen 50% aller Pflegeleistungen am kostengünstigsten erbringen.

3 Die Direktion kann Vorschriften über die Anrechnung von Auf-

wendungen und Erträgen sowie die wirtschaftliche Leistungserbringung

erlassen.

4

Pflegegesetz

855.1

4 Die Direktion kann zur Ermittlung des Normdefizits eine repräsentative Stichprobe von Pflegeheimen heranziehen. Das Normdefizit wird jährlich für das kommende Beitragsjahr auf der Grundlage des vorangehenden Rechnungsjahres festgelegt.

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