Art. 16 : Pflegegesetz
Art. 16
1 Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines Pflegeheimes
wird pro Pflegetag und Pflegebedarfsstufe festgelegt.12
2 Das Normdefizit entspricht dem anrechenbaren Aufwand bei wirt-
schaftlicher Leistungserbringung, abzüglich der Beiträge der Sozialver-
sicherer sowie der Leistungsbezügerinnen und -bezüger im Bereich der
Pflegeleistungen gemäss § 9 Abs. 1 und 2. Als wirtschaftliche Leistungs-
erbringung gilt der Aufwand des teuersten jener Pflegeheime, die zu-
sammen 50% aller Pflegeleistungen am kostengünstigsten erbringen.
3 Die Direktion kann Vorschriften über die Anrechnung von Auf-
wendungen und Erträgen sowie die wirtschaftliche Leistungserbringung
erlassen.
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Pflegegesetz
855.1
4 Die Direktion kann zur Ermittlung des Normdefizits eine repräsentative Stichprobe von Pflegeheimen heranziehen. Das Normdefizit wird jährlich für das kommende Beitragsjahr auf der Grundlage des vorangehenden Rechnungsjahres festgelegt.