Art. 15 : Pflegegesetz
Art. 15
12 1 Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebe-
nes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheim-
liste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflege-
bedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der
Pflegeleistungen.
2 Wählt eine Person einen nicht von der Gemeinde betriebenen oder
beauftragten ambulanten Leistungserbringer, leistet die Gemeinde einen
pro Pflegestunde pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der
Pflegeleistungen.
3 Die Beiträge entsprechen dem Anteil der Gemeinde an den Pflege-
kosten des gewählten Leistungserbringers, höchstens aber dem gemäss
§§ 16 und 17 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Leistungs-
erbringer.
Normdefizit
a. Pflege-
leistungen von
Pflegeheimen
C. Normdefizit 12