Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 15

12 1 Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebe-

nes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheim-

liste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflege-

bedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der

Pflegeleistungen.

2 Wählt eine Person einen nicht von der Gemeinde betriebenen oder

beauftragten ambulanten Leistungserbringer, leistet die Gemeinde einen

pro Pflegestunde pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der

Pflegeleistungen.

3 Die Beiträge entsprechen dem Anteil der Gemeinde an den Pflege-

kosten des gewählten Leistungserbringers, höchstens aber dem gemäss

§§ 16 und 17 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Leistungs-

erbringer.

Normdefizit

a. Pflege-

leistungen von

Pflegeheimen

C. Normdefizit 12

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