Art. 13 : Pflegegesetz
Art. 13
1 Die ambulanten Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 ver- b. Nichtpflegeri-
rechnen den Leistungsbezügerinnen und -bezügern insgesamt höchs- sche Spitex-
tens die Hälfte des anrechenbaren Aufwandes ihrer Organisation für Leistungen
nichtpflegerische Spitex-Leistungen gemäss § 5 Abs. 2 lit. d. Sie weisen
die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.
1. 1. 24-123
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855.1 Pflegegesetz
2 Die Gemeinden können die Kostenbeteiligung der Leistungsbezüge-
rinnen und -bezüger nach Massgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähig-
keit ganz oder teilweise übernehmen.
3 Die restlichen Kosten gehen zulasten der Gemeinde.12
4 Nichtpflegerische Spitex-Leistungen, die nicht von Leistungser-
bringern gemäss § 5 Abs. 1 erbracht werden, gehen vollumfänglich zu-
lasten der Leistungsbezügerinnen und -bezüger.
Kapazitätsman-
gel im Angebot
der Gemeinde
Wahl eines
nicht von der
Gemeinde
betriebenen
oder beauftrag-
ten Leistungs-
erbringers
B. Besondere Fälle