Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 13

1 Die ambulanten Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 ver- b. Nichtpflegeri-

rechnen den Leistungsbezügerinnen und -bezügern insgesamt höchs- sche Spitex-

tens die Hälfte des anrechenbaren Aufwandes ihrer Organisation für Leistungen

nichtpflegerische Spitex-Leistungen gemäss § 5 Abs. 2 lit. d. Sie weisen

die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.

1. 1. 24-123

3

855.1 Pflegegesetz

2 Die Gemeinden können die Kostenbeteiligung der Leistungsbezüge-

rinnen und -bezüger nach Massgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähig-

keit ganz oder teilweise übernehmen.

3 Die restlichen Kosten gehen zulasten der Gemeinde.12

4 Nichtpflegerische Spitex-Leistungen, die nicht von Leistungser-

bringern gemäss § 5 Abs. 1 erbracht werden, gehen vollumfänglich zu-

lasten der Leistungsbezügerinnen und -bezüger.

Kapazitätsman-

gel im Angebot

der Gemeinde

Wahl eines

nicht von der

Gemeinde

betriebenen

oder beauftrag-

ten Leistungs-

erbringers

B. Besondere Fälle

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