855.1
CH-ZH
Art. 12 : Pflegegesetz
Art. 12
1 Die Kosten für andere Leistungen des Pflegeheims wie Andere
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gehen zulasten der Leistungs- Leistungen
bezügerin oder des Leistungsbezügers. Die Gemeinden können diese a. Leistungen
Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
2 Pflegeheime, die gemäss § 5 Abs. 1 von einer oder mehreren Ge-
meinden betrieben werden oder beauftragt sind, verrechnen bei Ein-
wohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft, Ver-
pflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen. Sie weisen
die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.
des Pflegeheims