Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 12

1 Die Kosten für andere Leistungen des Pflegeheims wie Andere

Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gehen zulasten der Leistungs- Leistungen

bezügerin oder des Leistungsbezügers. Die Gemeinden können diese a. Leistungen

Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

2 Pflegeheime, die gemäss § 5 Abs. 1 von einer oder mehreren Ge-

meinden betrieben werden oder beauftragt sind, verrechnen bei Ein-

wohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft, Ver-

pflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen. Sie weisen

die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.

des Pflegeheims

← Art. 11 Pflegegesetz Art. 13 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →