Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 10

12 1 Die gemäss KVG zu vergütenden Pauschalen für Leis- b. Akut- und

tungen der Akut- und Übergangspflege werden anteilsmässig nach § 3 Übergangs-

vom Krankenversicherer und der Gemeinde übernommen.

ger.

2 Die Gemeinde entrichtet ihren Anteil direkt dem Leistungserbrin-

pflege

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