855.1
CH-ZH
Art. 10 : Pflegegesetz
Art. 10
12 1 Die gemäss KVG zu vergütenden Pauschalen für Leis- b. Akut- und
tungen der Akut- und Übergangspflege werden anteilsmässig nach § 3 Übergangs-
vom Krankenversicherer und der Gemeinde übernommen.
ger.
2 Die Gemeinde entrichtet ihren Anteil direkt dem Leistungserbrin-
pflege