Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Versorgung Gegenstand und

mit Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akut- und Übergangs- Geltungsbereich

pflege in Pflegeheimen und durch spitalexterne Krankenpflege (Spi-

tex).

2 Für Institutionen gemäss § 25 des Gesetzes über den selbstbestimm-

ten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar

2022 (SLBG), die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden,

finden ausschliesslich die Vorschriften des SLBG Anwendung. Der

Anspruch der versicherten Person auf Vergütungen der Pflichtleistun-

gen durch die Sozialversicherer bleibt davon unberührt.14

Pflegegesetz Art. 2 →

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