Pflegegesetz
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Versorgung Gegenstand und
mit Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akut- und Übergangs- Geltungsbereich
pflege in Pflegeheimen und durch spitalexterne Krankenpflege (Spi-
tex).
2 Für Institutionen gemäss § 25 des Gesetzes über den selbstbestimm-
ten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar
2022 (SLBG), die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden,
finden ausschliesslich die Vorschriften des SLBG Anwendung. Der
Anspruch der versicherten Person auf Vergütungen der Pflichtleistun-
gen durch die Sozialversicherer bleibt davon unberührt.14
1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- Direktion,
heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die
Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger zivilrechtlichen Wohn-
sitz hat. § 9 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
Gemeinde
rungsanteil der
12 Der Regierungsrat legt den nach dem Bundesgesetz vom KVG-Finanzie-
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 für alle Kantons-
einwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil der Gemeinden an
den Vergütungen für Leistungen der Akut- und Übergangspflege fest.
Gemeinden
1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das KVG eine Pflege- Pflegeheimliste
heimliste.
2 Er kann die Zuständigkeit zur Aktualisierung der Liste an die
Direktion delegieren.
1. 1. 24-123
1
855.1
2. Abschnitt: Angebot
Pflegegesetz
Im Allgemeinen
1 Die Gemeinden sorgen für eine bedarfs- und fachgerechte
stationäre und ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und
Einwohner. Sie betreiben zu diesem Zweck eigene Einrichtungen oder
beauftragen von Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institu-
tionen oder selbstständig tätige Pflegefachpersonen.
2 Sie stellen sicher
a. Pflegeleistungen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des
Bundes,
b. Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss KVG8,
c. notwendige Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung
in Pflegeheimen,
d. notwendige Leistungen im hauswirtschaftlichen und betreuerischen
Bereich für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Alter,
Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt
selbstständig zu führen (nichtpflegerische Spitex-Leistungen).
3 Die Direktion kann nach Anhörung der Gemeinden und der
Fachverbände der Leistungserbringer Vorschriften über das Angebot
und die Qualität der Leistungserbringung erlassen. Sie kann entspre-
chende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
Vermittlung
von Ersatz-
angeboten
Information
durch
Gemeinde
Planung der
Pflegeheim-
plätze
Kann eine pflegebedürftige Person nicht durch Leistungserbrin-
ger gemäss § 5 Abs. 1 versorgt werden, vermittelt die Gemeinde auf Ver-
langen dieser Person innert angemessener Frist einen anderen Leistungs-
erbringer.
Die Gemeinde bezeichnet eine Stelle, die Auskunft über das
Angebot der Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 erteilt.
Die Gemeinde plant ihr Angebot an Pflegeheimplätzen nach
anerkannten Methoden. Die Direktion kann dazu Vorschriften erlas-
sen oder eine Methode verbindlich erklären.
Pflicht-
leistungen
a. Pflege-
leistungen
3. Abschnitt: Finanzierung
A. Im Allgemeinen
1 Die Kosten der Pflegeleistungen gehen im von der Bundes-
gesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang
zulasten der Versicherer.
2
Pflegegesetz
855.1
2 Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen von Pflege-
heimen im gemäss Art. 25 a Abs. 5 KVG höchstzulässigen Umfang und
bei Pflegeleistungen ambulanter Leistungserbringer zur Hälfte des
höchstzulässigen Umfangs den Leistungsbezügerinnen und -bezügern
überbunden. Für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine
entsprechende Kostenbeteiligung erhoben.
3 Die Gemeinden können diese Kostenbeteiligung ganz oder teil-
weise übernehmen.
4 Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss § 5
Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen.12
5 Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge
von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor
dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständig-
keit.
12 1 Die gemäss KVG zu vergütenden Pauschalen für Leis- b. Akut- und
tungen der Akut- und Übergangspflege werden anteilsmässig nach § 3 Übergangs-
vom Krankenversicherer und der Gemeinde übernommen.
ger.
2 Die Gemeinde entrichtet ihren Anteil direkt dem Leistungserbrin-
pflege
Die Kosten weiterer Pflichtleistungen gehen im von der Bun- c. Weitere
desgesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Um- Pflicht-
fang zulasten der Versicherer.
leistungen
1 Die Kosten für andere Leistungen des Pflegeheims wie Andere
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gehen zulasten der Leistungs- Leistungen
bezügerin oder des Leistungsbezügers. Die Gemeinden können diese a. Leistungen
Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
2 Pflegeheime, die gemäss § 5 Abs. 1 von einer oder mehreren Ge-
meinden betrieben werden oder beauftragt sind, verrechnen bei Ein-
wohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft, Ver-
pflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen. Sie weisen
die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.
des Pflegeheims
1 Die ambulanten Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 ver- b. Nichtpflegeri-
rechnen den Leistungsbezügerinnen und -bezügern insgesamt höchs- sche Spitex-
tens die Hälfte des anrechenbaren Aufwandes ihrer Organisation für Leistungen
nichtpflegerische Spitex-Leistungen gemäss § 5 Abs. 2 lit. d. Sie weisen
die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahresrechnung aus.
1. 1. 24-123
3
855.1 Pflegegesetz
2 Die Gemeinden können die Kostenbeteiligung der Leistungsbezüge-
rinnen und -bezüger nach Massgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähig-
keit ganz oder teilweise übernehmen.
3 Die restlichen Kosten gehen zulasten der Gemeinde.12
4 Nichtpflegerische Spitex-Leistungen, die nicht von Leistungser-
bringern gemäss § 5 Abs. 1 erbracht werden, gehen vollumfänglich zu-
lasten der Leistungsbezügerinnen und -bezüger.
Kapazitätsman-
gel im Angebot
der Gemeinde
Wahl eines
nicht von der
Gemeinde
betriebenen
oder beauftrag-
ten Leistungs-
erbringers
B. Besondere Fälle
Im Rahmen von Ersatzangeboten nach § 6 übernimmt die
Gemeinde neben den ordentlichen Beiträgen für Leistungen gemäss § 5
Abs. 2 auch die Mehrkosten.
12 1 Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebe-
nes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheim-
liste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflege-
bedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der
Pflegeleistungen.
2 Wählt eine Person einen nicht von der Gemeinde betriebenen oder
beauftragten ambulanten Leistungserbringer, leistet die Gemeinde einen
pro Pflegestunde pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der
Pflegeleistungen.
3 Die Beiträge entsprechen dem Anteil der Gemeinde an den Pflege-
kosten des gewählten Leistungserbringers, höchstens aber dem gemäss
§§ 16 und 17 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Leistungs-
erbringer.
Normdefizit
a. Pflege-
leistungen von
Pflegeheimen
C. Normdefizit 12
1 Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines Pflegeheimes
wird pro Pflegetag und Pflegebedarfsstufe festgelegt.12
2 Das Normdefizit entspricht dem anrechenbaren Aufwand bei wirt-
schaftlicher Leistungserbringung, abzüglich der Beiträge der Sozialver-
sicherer sowie der Leistungsbezügerinnen und -bezüger im Bereich der
Pflegeleistungen gemäss § 9 Abs. 1 und 2. Als wirtschaftliche Leistungs-
erbringung gilt der Aufwand des teuersten jener Pflegeheime, die zu-
sammen 50% aller Pflegeleistungen am kostengünstigsten erbringen.
3 Die Direktion kann Vorschriften über die Anrechnung von Auf-
wendungen und Erträgen sowie die wirtschaftliche Leistungserbringung
erlassen.
4
Pflegegesetz
855.1
4 Die Direktion kann zur Ermittlung des Normdefizits eine repräsentative Stichprobe von Pflegeheimen heranziehen. Das Normdefizit wird jährlich für das kommende Beitragsjahr auf der Grundlage des vorangehenden Rechnungsjahres festgelegt.
1 Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines ambulanten Leistungserbringers wird pro Leistungsstunde und Leistungsbereich festgelegt.12
2 § 16 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.
3 Die Direktion legt den anrechenbaren Aufwand für ambulante Leistungserbringer differenziert nach den Leistungsbereichen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)10 separat fest für
a. Spitex-Institutionen gemäss § 5 Abs. 1,
b. andere nach Krankenversicherungsgesetz zugelassene Spitex-Institutionen,
c. selbstständig tätige Pflegefachpersonen.
§§ 18 und 19.13
b. Pflegeleistungen von ambulanten Leistungserbringern
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
1 Die Pflegeheime weisen in den Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger aus
Rechnungs-stellung
a. Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss § 5 Abs. 2 lit. a und b unter Angabe der Pflegebedarfsstufe und unterteilt nach den Anteilen zulasten der Versicherer, der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers und der Gemeinde,
b. Kosten für weitere Pflichtleistungen nach § 11,
c. Kosten für andere Leistungen nach § 12, unterteilt nach den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, für Betreuungsleistungen und für Leistungen für weitere persönliche Bedürfnisse.
2 Für die ambulanten Leistungserbringer von Pflegeleistungen gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.
3 Für nichtpflegerische Spitex-Leistungen weisen die ambulanten Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 in den Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger die Kostenanteile der Leistungsbezügerinnen und -bezüger und der Gemeinde aus.
1. 1. 24-123
5
Auszahlung der
Beiträge
Rechnungs-
legung
Datenerhebung
und
-bearbeitung
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Pflegegesetz
1 Die Gemeinde entrichtet ihre Beiträge direkt dem Leis-
tungserbringer.
2 Sie kann die Administration und Zahlungsabwicklung der Sozial-
versicherungsanstalt mittels Anschlussvereinbarung oder einer ande-
ren geeigneten Stelle übertragen.
1 Die Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung. Diese
richtet sich für Pflegeheime nach der Verordnung vom 3. Juli 2002 über
die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)⁹.
2 Die Direktion kann für Pflegeheime ergänzend zur VKL⁹ und für
ambulante Leistungserbringer Vorschriften zur einheitlichen Rechnungs-
legung erlassen oder Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
1 Die Direktion kann bei den Pflegeheimen, den ambulan-
ten Leistungserbringern und den Gemeinden sämtliche betriebs- und
patientenbezogenen Daten und Unterlagen einsehen, erheben und bear-
beiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie kann
insbesondere Daten zur Überprüfung der Kostenentwicklung, der Wirt-
schaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweckmässigkeit
der Leistungen erheben. Sie kann Dritte mit der Datenerhebung be-
auftragen.
2 Für die Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.
3 Die Daten sind durch die Leistungserbringer kostenlos zur Ver-
fügung zu stellen.
4 Die Direktion ist ermächtigt, anonymisierte Daten zu veröffent-
lichen. Betriebsbezogene Daten können auch in nicht anonymisierter
Form veröffentlicht werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Änderung bis-
herigen Rechts
a. Gesundheitsgesetz vom 2. April 20074: . . 11
b. Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 19624: . . .11
c. Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 19715: :...11 . . .1
6
Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für herigen Rechts
Invalide vom 4. März 1973 wird aufgehoben.
1 OS 65, 613.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABI 2010, 918.
4 LS 810.1.
5 LS 831.3.
6 LS 831.5.
7 LS 855.2.
8 SR 832.10.
9 SR 832.104.
10 SR 832.112.31.
11 Text siehe OS 65, 613.
12 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABI 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
14 Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81;
ABI 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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