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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 9 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 9

1 Das Angebot der Heimpflege umfasst

a. betreutes Wohnen,

b. begleitetes Wohnen.

2 Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich die fol-

genden Leistungen angegliedert werden

a. agogisch gestaltete Beschäftigung,

b. agogisch gestaltete Bildung in beruflicher Praxis,

c. Tageswohnen.

3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 lit. a und b können ausschliesslich

in Verbindung mit sozialpädagogischer Familienhilfe, Familienpflege,

betreutem Wohnen, begleitetem Wohnen oder Tageswohnen bezogen

werden.

d. Heimpflege

2. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflichten

A. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und sozial-

pädagogische Familienhilfe

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