852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 9 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 9
1 Das Angebot der Heimpflege umfasst
a. betreutes Wohnen,
b. begleitetes Wohnen.
2 Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich die fol-
genden Leistungen angegliedert werden
a. agogisch gestaltete Beschäftigung,
b. agogisch gestaltete Bildung in beruflicher Praxis,
c. Tageswohnen.
3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 lit. a und b können ausschliesslich
in Verbindung mit sozialpädagogischer Familienhilfe, Familienpflege,
betreutem Wohnen, begleitetem Wohnen oder Tageswohnen bezogen
werden.
d. Heimpflege
2. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflichten
A. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und sozial-
pädagogische Familienhilfe