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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 72 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 72

1 Für nach bisherigem Recht finanzierte ergänzende Hilfen Kosten-

zur Erziehung für Leistungsbeziehende mit Wohnsitz im Kanton gilt übernahme-

die Kostenübernahmegarantie gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz- garantien

gebung bis längstens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung

als erteilt.

2 Anträge um Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs sind

gemäss den Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Kosten-

übernahme gemäss §§ 59 ff. einzureichen.

1 OS 76, 625; Begründung siehe AB1 2021-10-29.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

3 LS 177.111.

4 LS 211.17.

5 LS 412.100.

6 LS 852.2.

7 SR 211.222.338.

8 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 11. Okto-

ber 2022 (OS 77, 554; AB1 2022-10-14). In Kraft seit 1. Januar 2023.

9 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Okto-

ber 2023 (OS 78, 509; ABI 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024.

10 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 22. Okto-

ber 2024 (OS 79, 473; ABI 2024-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2025.

1. 1. 25-127

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Anhang 1

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Raumflächenvorgaben (§ 49 Abs. 1 lit. d und Abs. 3)

1. Wohnen

Ziffer Raumbezeichnung m²

1.1 Zimmer der Leistungsbeziehenden 20

1.2 Wohn- und Essbereich 15 pro Platz gemäss LV

1.3 Küche 2 pro Platz gemäss LV

1.4 Vorratsraum 10

1.5 Freizeitraum/Spielraum innen 5 pro Platz gemäss LV

1.6 Hausaufgaben-/Computerraum 2 pro Platz gemäss LV

1.7 Büro-/Besprechungszimmer 30

1.8 Sitzungszimmer 30

1.9 Personalzimmer für Übernachtung 20

1.10 Gruppengarderoben 15

1.11 Besucherzimmer 20

1.12 Aussenbereich/Gartensitzplatz 3 pro Platz gemäss LV

1.13 Waschküche 15

1.14 Raum für Haushaltsvorrat 10

1.15 Putzraum 10

1.16 Liegeraum und Sanitätszimmer 4 pro Liegestelle

1.17 Abstellraum Wohngruppe 15

1.18 Ausgussraum 6

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

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2.

Räume für Leistungen in agogisch gestalteter Bildung

in beruflicher Praxis, agogisch gestalteter Beschäftigung

und Tageswohnen

Ziffer

Raumbezeichnung

m²

2.1

Sitzungszimmer/Zimmer für Agoginnen

und Agogen/Bibliothek/Sammlung/

20

Vorbereitung

2.2 Pausenraum

2

pro Arbeitsplatz

2.3

Ruheraum

3,5

pro Platz gemäss LV

2.4

Lagerraum

8

(Rohmaterial- und Werkzeuglager)

pro Arbeitsplatz

2.5

Liegeraum und Sanitätszimmer

4

pro Liegestelle

2.6

Garderoben/Waschraum

1,5

pro Arbeitsplatz

2.7

Putzraum

10

3.

Verwaltung

3.1

Büros

15

pro Arbeitsplatz

3.2

Sitzungszimmer

25

3.3 Cafeteria

2

pro Arbeitsplatz

3.4 Archiv

20

3.5

Putzraum

6

1. 1. 25-127

23

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4. Allgemeine Räume

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Ziffer

Raumbezeichnung

m2

4.1

Mehrzweckraum

2

pro Platz gemäss LV

4.2

Stuhlmagazin/Abstellraum

20

4.3

Speisesaal

2,5

pro Platz gemäss LV

4.4

Office

30

4.5

Putzraum

6

5.

Hauswirtschaftliche Versorgung

5.1

Betriebsküche

1,5

pro Platz gemäss LV

5.2

Nebenräume zu Küche

1,5

pro Platz gemäss LV

5.3

Wäscherei/Lingerie

1,8

pro Platz gemäss LV

5.4

Werkstatt

20

5.5

Schrankraum

1,5

pro Platz gemäss LV

5.6

Lagerräume

1,5

pro Platz gemäss LV

5.7

Abstellraum

50

5.8

Putzraum

6

6.

Aussenanlagen

6.1

Spielbereich

2

pro Platz gemäss LV

6.2

Abstellraum

1

pro Platz gemäss LV

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

7. Personal

Ziffer Raumbezeichnung

7.1 Garderoben

7.2 Aufenthalts- und Pausenraum

m2

1

2

pro Arbeitsplatz

pro Arbeitsplatz

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1. 1. 25-127

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Anhang 2

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Berechnung der anrechenbaren Kosten (§ 52)

1. Grundlagen

Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden

(Bezugsquelle: sia.ch)

Zürcher Index der Wohnbaupreise

(Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch)

Baukostenplans (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung

(Bezugsquelle: crb.ch)

2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP Hauptgruppen wie folgt

BKP 0 Grundstück

BKP 1 Vorbereitungsarbeiten

BKP 2 Gebäude

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw.

Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist

beschränkt auf die unmittelbar für den Bau

benötigte Fläche mit angemessenem Um-

schwung. Beiträge für Land, das sich bereits

im Besitz der Trägerschaft befindet, sind aus-

geschlossen.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar.

Für Neu- und Umbauten sowie umfassende

Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der

pauschal anrechenbaren Baukosten durch die

Multiplizierung der anrechenbaren Geschoss-

fläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem ak-

tuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher

Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich

MWSt BKP 2 pro m² GF SIA 416). Bei Umbau-

ten und Instandsetzungen wird die Pauschale

mit einem Korrekturfaktor entsprechend der

Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen,

die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen

und bei denen eine Festlegung über Flächen-

pauschalen nicht sinnvoll ist (z. B. Fassaden-

instandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

BKP 3 Betriebseinrichtung

BKP 4 Umgebung

BKP 5 Baunebenkosten

BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen

BKP 9 Ausstattung

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räume, Heizungsersatz), sind die Kosten

gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechen-

bar.

Es werden alle über einen normalen Wohn-

bzw. Bürohausstandard hinausgehenden

Einrichtungen erfasst. Das sind z. B. Gastro-

küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge

sind in den jeweiligen Positionen, bei denen

sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen.

Rückstellungen und Reserven sind in der

Position 58 zu verbuchen.

Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden.

Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen

Aufwand anrechenbar.

3. Nicht anrechenbar sind abweichend vom BKP Kosten für

Sanierung Altlasten gemäss BKP 018

Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025

Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03

Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04

Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545

Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546

Betriebsplanung gemäss BKP 557

Reisespesen gemäss BKP 565

Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566

Baureklame gemäss BKP 568

Mehrwertsteuer gemäss BKP 57

Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58

Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59

1. 1. 25-127

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