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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 71 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 71

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligte Räumlichkeiten

Heimpflegeangebote müssen die Voraussetzungen gemäss §§ 26 Abs. 2 Heimpflege

und 27 Abs. 1 spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord-

nung erfüllen.

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