852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 71 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 71
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligte Räumlichkeiten
Heimpflegeangebote müssen die Voraussetzungen gemäss §§ 26 Abs. 2 Heimpflege
und 27 Abs. 1 spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung erfüllen.