852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 70 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 70
Leitungspersonen in Heimpflegeangeboten, welche die Vo- Berufs-
raussetzungen gemäss § 23 nicht erfüllen, können in ihrer bisherigen Lei- ausbildung
tungsfunktion tätig bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens Leitungs-
dieser Verordnung im betreffenden Heimpflegeangebot im Kanton ange- personen
stellt sind. Heimpflege