Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 70 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 70

Leitungspersonen in Heimpflegeangeboten, welche die Vo- Berufs-

raussetzungen gemäss § 23 nicht erfüllen, können in ihrer bisherigen Lei- ausbildung

tungsfunktion tätig bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens Leitungs-

dieser Verordnung im betreffenden Heimpflegeangebot im Kanton ange- personen

stellt sind. Heimpflege

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