Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 7 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 7

Das Angebot der Familienpflege umfasst

a. Familienpflege,

b. Fachfamilienpflege,

c. Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leis-

tungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr.

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

852.21

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