Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 69 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69

Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe mit Sitz oder Meldefrist

Wohnsitz im Kanton, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig sozial-

waren, melden ihre Tätigkeit innert dreier Monate nach dem Inkraft- pädagogische

treten dieser Verordnung dem Amt.

Familienhilfe

← Art. 68 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 70 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →