Art. 68 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 68
1 Die für die Führung der schweizerischen Plattform für Heim- erziehung und Familienpflege erforderlichen Daten, einschliesslich Per- sonendaten und besondere Personendaten, sind nach den Vorgaben des BJ zu übermitteln
a. von den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Bereich Familien- und Heimpflege,
b. bei einer nicht zustande gekommenen Platzierung von den Beistands- personen der Leistungsbeziehenden oder den von den Antragstel- lenden oder vom Amt im Rahmen des Verfahrens um Kostenüber- nahme beigezogenen Jugendhilfestellen.
2 Zu den Personendaten, die gemäss Abs. 1 über den Bezug von Fa- milien- oder Heimpflege übermittelt werden, gehören insbesondere In- formationen über
a. Geburtsjahr und Geschlecht der Leistungsbeziehenden,
b. die Art des bezogenen Familien- oder Heimpflegeangebots,
c. den Zeitraum der Platzierung,
d. die Gründe für die Platzierung,
e. eine nicht zustande gekommene Platzierung und deren Gründe.
3 Die Datenbekanntgabe gemäss Abs. 1 erfolgt pseudonymisiert.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
852.21