Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 68 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68

1 Die für die Führung der schweizerischen Plattform für Heim- erziehung und Familienpflege erforderlichen Daten, einschliesslich Per- sonendaten und besondere Personendaten, sind nach den Vorgaben des BJ zu übermitteln

a. von den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Bereich Familien- und Heimpflege,

b. bei einer nicht zustande gekommenen Platzierung von den Beistands- personen der Leistungsbeziehenden oder den von den Antragstel- lenden oder vom Amt im Rahmen des Verfahrens um Kostenüber- nahme beigezogenen Jugendhilfestellen.

2 Zu den Personendaten, die gemäss Abs. 1 über den Bezug von Fa- milien- oder Heimpflege übermittelt werden, gehören insbesondere In- formationen über

a. Geburtsjahr und Geschlecht der Leistungsbeziehenden,

b. die Art des bezogenen Familien- oder Heimpflegeangebots,

c. den Zeitraum der Platzierung,

d. die Gründe für die Platzierung,

e. eine nicht zustande gekommene Platzierung und deren Gründe.

3 Die Datenbekanntgabe gemäss Abs. 1 erfolgt pseudonymisiert.

20

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

852.21

← Art. 67 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 69 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →