852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 67 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 67
1 Die Leistungserbringenden mit LV führen über die Leis- tungserbringung für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbezie- henden eine schriftliche oder elektronische Akte.
2 Sie wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.