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Art. 67 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 67

1 Die Leistungserbringenden mit LV führen über die Leis- tungserbringung für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbezie- henden eine schriftliche oder elektronische Akte.

2 Sie wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.

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