Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 66 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 66

1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Verordnung in der Regel elektronisch.

2 Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen Do- kumente eingescannt und anschliessend vernichtet oder denjenigen Per- sonen, welche die Dokumente eingereicht haben, zurückgegeben.

← Art. 65 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 67 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →