852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 66 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 66
1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Verordnung in der Regel elektronisch.
2 Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen Do- kumente eingescannt und anschliessend vernichtet oder denjenigen Per- sonen, welche die Dokumente eingereicht haben, zurückgegeben.