852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 65 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 65
Das Amt stellt den Entscheid über die Kostenübernahme zu
a. den Antragstellenden,
b. bei minderjährigen antragstellenden Leistungsbeziehenden den sorge
berechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil,
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852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
c. den minderjährigen Leistungsbeziehenden ab vollendetem 14. Alters-
jahr,
d. den Anbietenden der ergänzenden Hilfe zur Erziehung.
Elektronische Aktenführung
Aktenführung und Schweige- pflicht
Datenbekannt- gabe an das Bundesamt für Justiz (BJ)
4. Abschnitt: Datenschutz