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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 65 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 65

Das Amt stellt den Entscheid über die Kostenübernahme zu

a. den Antragstellenden,

b. bei minderjährigen antragstellenden Leistungsbeziehenden den sorge

berechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil,

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c. den minderjährigen Leistungsbeziehenden ab vollendetem 14. Alters-

jahr,

d. den Anbietenden der ergänzenden Hilfe zur Erziehung.

Elektronische Aktenführung

Aktenführung und Schweige- pflicht

Datenbekannt- gabe an das Bundesamt für Justiz (BJ)

4. Abschnitt: Datenschutz

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