852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 64 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 64
1 Lehnt das Amt die Erteilung einer Kostenübernahmegaran
tie in dringlichen Fällen gemäss § 59 Abs. 2 ab, übernimmt es die Kosten
des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme,
längstens aber für 30 Tage.
2 Fällt der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich weg,
übernimmt das Amt die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid
über die Kostenübernahme durch die zuständige ausserkantonale Be
hörde, längstens aber für 60 Tage.
Eröffnung des
Entscheids