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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 64 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 64

1 Lehnt das Amt die Erteilung einer Kostenübernahmegaran

tie in dringlichen Fällen gemäss § 59 Abs. 2 ab, übernimmt es die Kosten

des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme,

längstens aber für 30 Tage.

2 Fällt der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich weg,

übernimmt das Amt die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid

über die Kostenübernahme durch die zuständige ausserkantonale Be

hörde, längstens aber für 60 Tage.

Eröffnung des

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