Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 63 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 63

Leistungserbringende mit LV im Bereich der Vermittlung

von Pflegeplätzen in Pflegefamilien reichen dem Amt den Antrag um

Kostenübernahme innerhalb von sechs Arbeitstagen seit Aufnahme

ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leistungsvereinbarung schriftlich mit

dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal ein.

Finanzierung

ohne Kosten

übernahme

garantie

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