852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 63 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 63
Leistungserbringende mit LV im Bereich der Vermittlung
von Pflegeplätzen in Pflegefamilien reichen dem Amt den Antrag um
Kostenübernahme innerhalb von sechs Arbeitstagen seit Aufnahme
ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leistungsvereinbarung schriftlich mit
dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal ein.
Finanzierung
ohne Kosten
übernahme
garantie