852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 62 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 62
1 Das Amt übernimmt die Kosten für längstens ein Jahr. Bei
minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme bei
deren Volljährigkeit.
2 Ordnet eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug an, richtet
sich die Dauer der Kostenübernahmegarantie nach der entsprechenden
Anordnung.
Kostenüber
nahme für die
Vermittlung
von Pflege
plätzen in
Pflegefamilien