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Art. 62 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 62

1 Das Amt übernimmt die Kosten für längstens ein Jahr. Bei

minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme bei

deren Volljährigkeit.

2 Ordnet eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug an, richtet

sich die Dauer der Kostenübernahmegarantie nach der entsprechenden

Anordnung.

Kostenüber

nahme für die

Vermittlung

von Pflege

plätzen in

Pflegefamilien

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