852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 61 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 61
Wird der Leistungsbezug nicht von der KESB oder einem
Gericht angeordnet, berücksichtigt das Amt bei seinem Entscheid über
die Kostenübernahme die Meinung der minderjährigen Leistungsbezie
henden zum beantragten Leistungsbezug angemessen und entsprechend
ihrem Alter und ihrer Reife.
Dauer der
Kostenüber
nahmegarantie