Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 61 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 61

Wird der Leistungsbezug nicht von der KESB oder einem

Gericht angeordnet, berücksichtigt das Amt bei seinem Entscheid über

die Kostenübernahme die Meinung der minderjährigen Leistungsbezie

henden zum beantragten Leistungsbezug angemessen und entsprechend

ihrem Alter und ihrer Reife.

Dauer der

Kostenüber

nahmegarantie

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