Art. 59 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 59
1 Der Antrag um Kostenübernahme enthält
a. eine Begründung der Notwendigkeit zum Bezug einer ergänzenden
Hilfe zur Erziehung,
b. die Personalien und einen Nachweis für den Wohnsitz der oder des
Leistungsbeziehenden,
c. bei minderjährigen Leistungsbeziehenden die Personalien und die
Wohnadresse der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberech-
tigten Elternteils.
2 Bei einem Antrag auf Änderung oder Verlängerung des Leistungs-
bezugs ist kein Wohnsitznachweis der oder des Leistungsbeziehenden
nötig.
3 Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden ist der Antrag um Kos-
tenübernahme zu stellen von
a. den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Eltern-
teil, der Vormundin oder dem Vormund oder der Gemeinde,
b. der oder dem urteilsfähigen minderjährigen Leistungsbeziehenden
oder
c. der KESB oder dem Gericht bzw. der Beiständin oder dem Beistand
in deren Auftrag.
4 Hat eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug angeordnet,
stellt die KESB oder das Gericht bzw. die Beiständin oder der Beistand
in deren Auftrag den Antrag um Kostenübernahme.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21
1. 1. 25 - 127
b. bei Anträgen
gemäss § 22
Abs. 2 KJG