Art. 58 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 58
1 Anträge um Kostenübernahme werden dem Amt spätes- Frist
tens sechs Arbeitstage vor Beginn, Änderung oder Verlängerung des
Leistungsbezugs schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektro-
nisch über das Webportal eingereicht.
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852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
2 In Abweichung von der Frist gemäss Abs. 1 kann ein Antrag um
Kostenübernahme eingereicht werden
a. beim Bezug von Familien- und Heimpflege bei besonderer Dring-
lichkeit bis 20 Tage nach Beginn des Leistungsbezugs,
b. beim Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, wenn der An-
spruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich nach Beginn des
Leistungsbezugs entsteht, bis ein Jahr nach dem Wohnsitzwechsel.
3 Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder
ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme
jederzeit.
4 Wird ein Antrag gutgeheissen, besteht der Anspruch ab Beginn
des Leistungsbezugs. Bei verspätet eingereichten Anträgen besteht der
Anspruch ab deren Eingang beim Amt.
Inhalt des
Antrags
a. im
Allgemeinen