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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 58 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 58

1 Anträge um Kostenübernahme werden dem Amt spätes- Frist

tens sechs Arbeitstage vor Beginn, Änderung oder Verlängerung des

Leistungsbezugs schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektro-

nisch über das Webportal eingereicht.

1. 1. 25-127

17

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

2 In Abweichung von der Frist gemäss Abs. 1 kann ein Antrag um

Kostenübernahme eingereicht werden

a. beim Bezug von Familien- und Heimpflege bei besonderer Dring-

lichkeit bis 20 Tage nach Beginn des Leistungsbezugs,

b. beim Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, wenn der An-

spruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich nach Beginn des

Leistungsbezugs entsteht, bis ein Jahr nach dem Wohnsitzwechsel.

3 Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder

ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme

jederzeit.

4 Wird ein Antrag gutgeheissen, besteht der Anspruch ab Beginn

des Leistungsbezugs. Bei verspätet eingereichten Anträgen besteht der

Anspruch ab deren Eingang beim Amt.

Inhalt des

Antrags

a. im

Allgemeinen

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