852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 57 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 57
1 Ein Antrag um Kostenübernahme für einen Leistungsbezug Verfahrens-
gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung wird dem Amt für jede grundsätze
Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden einzeln gestellt.
2 Soll der Leistungsbezug geändert oder verlängert werden, ist ein
Antrag um Kostenübernahme zu stellen.
3 Die Antragstellenden melden dem Amt unverzüglich Veränderun-
gen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden oder von deren Eltern
gemäss § 59 Abs. 1 lit. b und c während des Leistungsbezugs.