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Art. 57 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 57

1 Ein Antrag um Kostenübernahme für einen Leistungsbezug Verfahrens-

gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung wird dem Amt für jede grundsätze

Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden einzeln gestellt.

2 Soll der Leistungsbezug geändert oder verlängert werden, ist ein

Antrag um Kostenübernahme zu stellen.

3 Die Antragstellenden melden dem Amt unverzüglich Veränderun-

gen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden oder von deren Eltern

gemäss § 59 Abs. 1 lit. b und c während des Leistungsbezugs.

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