Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 56 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56

1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung Entscheid und

der Subvention auf seiner Webseite.

2 Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilli-

gungspflichtig.

3 Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf

Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurück-

zuführen sind auf

a. bewilligte Projektänderungen oder

b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfän-

ger nicht beeinflussbare Gründe.

4 Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsemp-

fängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschluss-

bericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den

Abschlussbericht auf seiner Webseite.

Abrechnung

I. Kostenübernahmegarantie

← Art. 55 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 57 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →