852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 56 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 56
1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung Entscheid und
der Subvention auf seiner Webseite.
2 Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilli-
gungspflichtig.
3 Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf
Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurück-
zuführen sind auf
a. bewilligte Projektänderungen oder
b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfän-
ger nicht beeinflussbare Gründe.
4 Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsemp-
fängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschluss-
bericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den
Abschlussbericht auf seiner Webseite.
Abrechnung
I. Kostenübernahmegarantie