Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 55 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 55

1 Leistungserbringende mit LV können ein Gesuch um Aus- Gesuch

richtung von Subventionen stellen. Das Gesuch muss dem Amt spätes-

tens sechs Monate vor Projektbeginn mit dem amtlichen Formular oder

elektronisch über das Webportal eingereicht werden.

2 Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungs-

konzept beizulegen.

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