852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 55 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 55
1 Leistungserbringende mit LV können ein Gesuch um Aus- Gesuch
richtung von Subventionen stellen. Das Gesuch muss dem Amt spätes-
tens sechs Monate vor Projektbeginn mit dem amtlichen Formular oder
elektronisch über das Webportal eingereicht werden.
2 Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungs-
konzept beizulegen.