852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 54 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 54
1 Subventionen gemäss § 21 KJG können ausgerichtet werden,
wenn der Projektgegenstand die Voraussetzungen gemäss § 32 Abs.1
lit. b erfüllt.
3 Bezugsquelle: crb.ch
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
852.21
2 Keine Subventionen werden gewährt für
a. die Bedarfsabklärung,
b. die Erstellung von Projektunterlagen für die Gesuchstellung.