852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 53 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 53
Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von
Leistungsbeziehenden gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung
genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nut-
zung an.
Anrechenbare
Kosten
Anrechnung
bei gemein-
samer Nutzung
Voraus-
setzungen
H. Subventionen