Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 53 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 53

Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von

Leistungsbeziehenden gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung

genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nut-

zung an.

Anrechenbare

Kosten

Anrechnung

bei gemein-

samer Nutzung

Voraus-

setzungen

H. Subventionen

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