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Art. 52 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 52

1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des

Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumbedarfs gestützt

auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Bauratio-

nalisierung³ gemäss Anhang 2.

2 Anrechenbar sind die Kosten für einen einfachen, zweckmässigen,

dauerhaften und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.

3 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen,

die zurückzuführen sind auf

a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,

b. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungs-

dauer.

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