852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 52 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 52
1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des
Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumbedarfs gestützt
auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Bauratio-
nalisierung³ gemäss Anhang 2.
2 Anrechenbar sind die Kosten für einen einfachen, zweckmässigen,
dauerhaften und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen,
die zurückzuführen sind auf
a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,
b. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungs-
dauer.