Art. 51 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 51
1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Pro- Gesuch
jekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau
darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist ein Gesuch
vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu stellen. Mit diesen darf erst
nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.
3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um
Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.
4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs.1 verkürzt oder
der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.
5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel
spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.
6 Sie sind dem Amt mit dem amtlichen Formular oder elektronisch
über das Webportal einzureichen.
7 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig ein Angebot in der Heimpflege und
eine Sonderschulung nach § 36 Abs. 1 lit. b VSG, entscheidet das Amt,
wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich
fällt.