Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 51 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51

1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Pro- Gesuch

jekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau

darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.

1. 1. 25-127

15

852.21

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist ein Gesuch

vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu stellen. Mit diesen darf erst

nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.

3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um

Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.

4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs.1 verkürzt oder

der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.

5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel

spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.

6 Sie sind dem Amt mit dem amtlichen Formular oder elektronisch

über das Webportal einzureichen.

7 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig ein Angebot in der Heimpflege und

eine Sonderschulung nach § 36 Abs. 1 lit. b VSG, entscheidet das Amt,

wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich

fällt.

← Art. 50 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 52 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →