852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 50 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 50
1 Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen: Ablauf
a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,
b. Festlegung des Raumbedarfs,
c. Vorprojekt,
d. Projekt,
e. Bauabrechnung.
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche
Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Leis-
tungserbringenden mit LV auf die Genehmigung des grundsätzlichen
Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät die Direktion, das Amt und die gesuch-
stellenden Leistungserbringenden mit LV und nimmt in den einzelnen
Phasen Stellung zu den Gesuchen.