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Art. 50 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 50

1 Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen: Ablauf

a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,

b. Festlegung des Raumbedarfs,

c. Vorprojekt,

d. Projekt,

e. Bauabrechnung.

2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche

Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Leis-

tungserbringenden mit LV auf die Genehmigung des grundsätzlichen

Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.

3 Das Hochbauamt berät die Direktion, das Amt und die gesuch-

stellenden Leistungserbringenden mit LV und nimmt in den einzelnen

Phasen Stellung zu den Gesuchen.

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