852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 5 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 5
1 Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht
bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug
a. vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat und
b. zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollen-
dung des 18. Altersjahres abgeschlossen werden kann.
2 Hat der Leistungsbezug mit Heim- oder Familienpflege begonnen,
kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres auch mit einer sozialpäda-
gogischen Familienhilfe abgeschlossen werden.
3 Bestand der Leistungsbezug vor der Vollendung des 18. Alters-
jahres in sozialpädagogischer Familienhilfe, kann er nach Vollendung
des 18. Altersjahres nicht mit einer Heim- oder Familienpflege abge-
schlossen werden.