Art. 49 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 49
1 Bei Leistungserbringenden mit LV im Bereich Heimpflege Genehmigung
bedürfen Bauvorhaben ab Fr. 100000 und Anschaffungen ab Fr. 30000 von Bau-
einer Genehmigung.
vorhaben und
2 Die Genehmigung für ein Bauvorhaben wird erteilt, wenn dieses
a. für die Versorgung erforderlich ist,
b. der Umsetzung des Konzepts dient,
c. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht,
d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.
Anschaffungen
3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begrün-
deten Fällen abgewichen werden.
4 Das Amt erteilt die Genehmigung für eine Anschaffung, wenn diese
einem Bedarf entspricht.
5 Auf Bauvorhaben und Anschaffungen von Leistungserbringenden
mit LV, deren Kosten gemäss § 33 Abs. 1 pauschal abgegolten werden,
sind Abs. 1-4 sinngemäss anwendbar, soweit die geplanten Investitio-
nen mit der Leistungsabgeltung nicht gedeckt sind.