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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 48 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 48

1 Das Amt finanziert genehmigte Bauvorhaben und Anschaf-

fungen in der Regel im Rahmen der Leistungsabgeltung gemäss § 16

Abs. 1 KJG. Es berücksichtigt bei der Festsetzung der Leistungsabgel-

tung Zinsen und Abschreibungen.

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

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2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Bauvorhaben und Anschaf-

fungen Kostenanteile gemäss § 20 Abs. 1 KJG an Leistungserbringende

mit LV ausrichten. Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmi-

gung der Phasen gemäss § 50 Abs. 1 lit. d und e.

3 Der Kostenanteil entspricht der Differenz zwischen den anrechen-

baren Kosten sowie den verwendeten eigenen und fremden Mitteln.

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