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KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 48 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 48
1 Das Amt finanziert genehmigte Bauvorhaben und Anschaf-
fungen in der Regel im Rahmen der Leistungsabgeltung gemäss § 16
Abs. 1 KJG. Es berücksichtigt bei der Festsetzung der Leistungsabgel-
tung Zinsen und Abschreibungen.
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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
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2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Bauvorhaben und Anschaf-
fungen Kostenanteile gemäss § 20 Abs. 1 KJG an Leistungserbringende
mit LV ausrichten. Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmi-
gung der Phasen gemäss § 50 Abs. 1 lit. d und e.
3 Der Kostenanteil entspricht der Differenz zwischen den anrechen-
baren Kosten sowie den verwendeten eigenen und fremden Mitteln.