Art. 47 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 47
1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungs-
kosten gemäss § 19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familien-
pflege- und Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag.
2 Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehen-
den wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten.
3 Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familien-
pflege- oder Heimpflegeangebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Um-
zugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der
Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet.
4 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heim-
pflege und Leistungen gemäss § 9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag
von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leis-
tungsbeziehende übernachtet.
5 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heim-
pflege und Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgeset-
zes vom 7. November 2005 (VSG)5, erhebt die oder der Anbietende der
Familien- oder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro
Aufenthaltstag.
6 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Son-
derschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Ein-
richtung erhebt die oder der Anbietende des Heimpflegeangebots den
Verpflegungsbeitrag.
7 Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich
der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag
entsprechend.
G. Bauvorhaben und Anschaffungen