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Art. 47 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 47

1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungs-

kosten gemäss § 19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familien-

pflege- und Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag.

2 Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehen-

den wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten.

3 Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familien-

pflege- oder Heimpflegeangebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Um-

zugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der

Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet.

4 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heim-

pflege und Leistungen gemäss § 9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag

von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leis-

tungsbeziehende übernachtet.

5 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heim-

pflege und Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgeset-

zes vom 7. November 2005 (VSG)5, erhebt die oder der Anbietende der

Familien- oder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro

Aufenthaltstag.

6 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Son-

derschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Ein-

richtung erhebt die oder der Anbietende des Heimpflegeangebots den

Verpflegungsbeitrag.

7 Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich

der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag

entsprechend.

G. Bauvorhaben und Anschaffungen

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