852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 46 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 46
1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie Budgetierung,
entfallenden Anteile gemäss § 17 Abs. 1 lit. b KJG bis 30. Juni des Rech- Akontozahlung
nungsjahres für das Folgejahr mit.
2 Die Gemeinde leistet im Rechnungsjahr Akontozahlungen im Um-
fang von je 50% dieses Anteils bis 31. März und bis 30. September.
und Abrech-
nung
1. 1. 25-127
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852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)
3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-
jahres. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist der Einwohner-
bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des
Vorjahres erhoben hat.
F. Beiträge der Unterhaltspflichtigen