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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 46 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 46

1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie Budgetierung,

entfallenden Anteile gemäss § 17 Abs. 1 lit. b KJG bis 30. Juni des Rech- Akontozahlung

nungsjahres für das Folgejahr mit.

2 Die Gemeinde leistet im Rechnungsjahr Akontozahlungen im Um-

fang von je 50% dieses Anteils bis 31. März und bis 30. September.

und Abrech-

nung

1. 1. 25-127

13

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-

jahres. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist der Einwohner-

bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des

Vorjahres erhoben hat.

F. Beiträge der Unterhaltspflichtigen

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