852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 45 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 45
Zu den Kosten gemäss § 17 KJG gehören
a. die den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung aus-
gerichteten Leistungsabgeltungen,
b. die Kostenanteile sowie der Abschreibungs- und Zinsaufwand der
gemäss § 50 genehmigten Bauvorhaben und Anschaffungen.
Ermittlung