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852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 45 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 45

Zu den Kosten gemäss § 17 KJG gehören

a. die den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung aus-

gerichteten Leistungsabgeltungen,

b. die Kostenanteile sowie der Abschreibungs- und Zinsaufwand der

gemäss § 50 genehmigten Bauvorhaben und Anschaffungen.

Ermittlung

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