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Art. 44 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 44

1 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege füh- Heimpflege

ren eine getrennte Kostenrechnung für ihre Angebote sowie die Leistun-

gen gemäss § 9 und der LV. Die Kostenrechnung richtet sich nach der

IVSE-Richtlinie LAKORE bzw. bei öffentlich-rechtlichen Heimpflege-

angeboten nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zu-

ständigen Gemeinde.

2 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege erstatten dem

Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstat-

tung umfasst insbesondere

a. einen Bericht über den Geschäftsgang und besondere Vorkomm-

nisse,

b. die revidierte Jahresrechnung der Trägerschaft (Bilanz, Erfolgsrech-

nung, Anhang),

c. den Bericht einer unabhängigen Revisionsstelle.

E. Gemeindeanteile

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