852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 44 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 44
1 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege füh- Heimpflege
ren eine getrennte Kostenrechnung für ihre Angebote sowie die Leistun-
gen gemäss § 9 und der LV. Die Kostenrechnung richtet sich nach der
IVSE-Richtlinie LAKORE bzw. bei öffentlich-rechtlichen Heimpflege-
angeboten nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zu-
ständigen Gemeinde.
2 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege erstatten dem
Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstat-
tung umfasst insbesondere
a. einen Bericht über den Geschäftsgang und besondere Vorkomm-
nisse,
b. die revidierte Jahresrechnung der Trägerschaft (Bilanz, Erfolgsrech-
nung, Anhang),
c. den Bericht einer unabhängigen Revisionsstelle.
E. Gemeindeanteile