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Art. 43 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 43

Leistungserbringende mit LV im Bereich sozialpädagogische Sozial-

Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege erstatten dem pädagogische

Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Bericht- Familienhilfe

erstattung umfasst insbesondere

a. einen Bericht über den Geschäftsgang,

b. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang).

und Dienstleis-

tungen in der

Familienpflege

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