852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 43 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 43
Leistungserbringende mit LV im Bereich sozialpädagogische Sozial-
Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege erstatten dem pädagogische
Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Bericht- Familienhilfe
erstattung umfasst insbesondere
a. einen Bericht über den Geschäftsgang,
b. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang).
und Dienstleis-
tungen in der
Familienpflege