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Art. 42 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 42

1 Die Anrechenbarkeit der Erlöse von Leistungserbringenden Erlöse

mit LV richtet sich nach Kapitel A Ziff. 4 der IVSE-Richtlinie LAKORE.

2 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.

D. Berichterstattung

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