852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 42 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 42
1 Die Anrechenbarkeit der Erlöse von Leistungserbringenden Erlöse
mit LV richtet sich nach Kapitel A Ziff. 4 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.
D. Berichterstattung