Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 41 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41

1 Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten die Positionen ge-

mäss Kapitel A Ziff.3.5 der IVSE-Richtlinie LAKORE.

2 Nicht anrechenbar sind sodann

a. Abschreibungen und Zinsen auf vom Bund oder Kanton ausgerich-

teten Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen,

b. Abschreibungen und Zinsen auf nicht anerkannten Kosten für Bau-

vorhaben und Anschaffungen.

1 Bezugsquelle: curaviva.ch/Dienstleistungen/Betriebswirtschaftliche-Instrumente/

PkmeC

2 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse

12

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

852.21

← Art. 40 Kinder und Jugendheimverordnung (KJV) Art. 42 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →