Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.21 KJVOFEJ CH-ZH

Art. 40 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)

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Art. 40

1 Als anrechenbarer Sachaufwand von Leistungserbringen-

den mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 4 des Curaviva-

Kontenrahmens gemäss der IVSE-Richtlinie LAKORE.

2 Die Anrechnung von Kapitalzinsen, Abschreibungen und Rückstel-

lungen richtet sich nach Kapitel A Ziff. 3 der IVSE-Richtlinie LAKORE.

Bei öffentlich-rechtlichen Anbietenden von Heimpflege richtet sich die

Anrechnung nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der

zuständigen Gemeinde.

Nicht

anrechenbarer

Aufwand

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