852.21
KJVOFEJ
CH-ZH
Art. 40 : Kinder und Jugendheimverordnung (KJV)
Art. 40
1 Als anrechenbarer Sachaufwand von Leistungserbringen-
den mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 4 des Curaviva-
Kontenrahmens gemäss der IVSE-Richtlinie LAKORE.
2 Die Anrechnung von Kapitalzinsen, Abschreibungen und Rückstel-
lungen richtet sich nach Kapitel A Ziff. 3 der IVSE-Richtlinie LAKORE.
Bei öffentlich-rechtlichen Anbietenden von Heimpflege richtet sich die
Anrechnung nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der
zuständigen Gemeinde.
Nicht
anrechenbarer
Aufwand